Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2017/04/0013
Es ist nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird vergleiche zu einem Schienenbauvorhaben VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120 - 0121).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/04/0014
Ra 2017/04/0015
Ra 2017/04/0016
Ra 2017/04/0017
Ra 2017/04/0018
Ra 2017/04/0019
Ra 2017/04/0020
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L02