Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0013

Rechtssatz

Es ist nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird vergleiche zu einem Schienenbauvorhaben VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120 - 0121).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/04/0014

Ra 2017/04/0015

Ra 2017/04/0016

Ra 2017/04/0017

Ra 2017/04/0018

Ra 2017/04/0019

Ra 2017/04/0020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L02