Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2017/04/0013
Als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst - grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen - jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen - noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens - entspricht vergleiche VwGH Ra 29.1.2018, 2017/04/0026, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/04/0014
Ra 2017/04/0015
Ra 2017/04/0016
Ra 2017/04/0017
Ra 2017/04/0018
Ra 2017/04/0019
Ra 2017/04/0020
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L01