Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2017/04/0013
GRS wie Ra 2017/04/0026 E 29. Jänner 2018 RS 1
Der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - ist grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. "Grundsätzlich" bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/04/0014
Ra 2017/04/0015
Ra 2017/04/0016
Ra 2017/04/0017
Ra 2017/04/0018
Ra 2017/04/0019
Ra 2017/04/0020
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L00