Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/04/0002

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* EU-Register: Ro 2017/04/0002 B 11.05.2017

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVPG 2000 ist zu beachten, dass im Zweifel ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden muss vergleiche VwGH 29.9.2015, 2012/05/0073; vergleiche allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Daher ist der Begriff der "Rodung" im UVPG 2000 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-329/17 dahin auszulegen, dass er auch Trassenaufhiebe (nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975) umfasst. Derartige Trassenaufhiebe sind somit - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung (VwGH 29.9.2015, 2012/05/0073) festgehalten hat - in die Beurteilung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 miteinzubeziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040002.J04