Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/04/0002

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* EU-Register: Ro 2017/04/0002 B 11.05.2017

Rechtssatz

Dass von Starkstromfreileitungen für eine Stromstärke von 110 kV im Allgemeinen eine geringere Umweltbelastung ausgeht als von solchen mit einer Stromstärke von 220 kV (oder mehr) und somit die Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von Stromleitungen darstellt, hat der Richtliniengeber durch die Normierung des Tatbestandes in Anhang römisch eins Ziffer 20, der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht. Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP-G 2000 hat der österreichische Gesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Der bloße Umstand, dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung in einem bewaldeten Gebiet Rodungen oder Geländeveränderungen erforderlich sind, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bzw. einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte, wäre doch den Mitgliedstaaten ansonsten insoweit der in Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum genommen vergleiche zu allem VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078, mit Verweis auf EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen, C-244/12).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040002.J02