Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0101

Rechtssatz

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt für ein Überschreiten dieser dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwH; 22.5.2017, Ra 2016/03/0076). Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026).