Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0092

Rechtssatz

Kommt eine beschuldigte Person ihrer Darlegungsverpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht nach, sind VwG und Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand ins Kalkül zu ziehen vergleiche dazu etwa VwGH 27.5.2011, 2010/02/0129). Umstände zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegen nämlich in der Sphäre des Täters, weshalb dafür ein entsprechendes Vorbringen einschließlich konkreter Anhaltspunkte erforderlich ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muss und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist vergleiche etwa VwGH (verstärkter Senat) 28.11.1967, 323/66, VwSlg. 7227 A; 12.4.1983, 82/11/0142). Liegt dem VwG bzw. der Verwaltungsbehörde allerdings kein entsprechendes Vorbringen zur Glaubhaftmachung vor, dass die beschuldigte Person an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, kann deren Entscheidung nur auf dem Boden sonstiger einschlägiger Anhaltspunkte hiezu getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L24