Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0092

Rechtssatz

Bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sind auch die einen Beschuldigten entlastenden Umstände zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 29.9.29005, 2005/11/0094, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L21