Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0092

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich vergleiche etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vergleiche ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L18