Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2017/03/0092
Paragraph 5, Absatz eins, VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich vergleiche etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vergleiche ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L18