Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2017/03/0092
Wenn auch eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte disloziert vorgenommen wird, enthebt dies aber nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der maßgebenden Regelungen sicherzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 26.1.2015, Ra 2014/08/0065; 27.6.2016, Ra 2015/08/0184), wobei das etablierte Kontrollsystem - um wirksam sein zu können - dann grundsätzlich lückenlos anzuwenden ist vergleiche VwGH 12.7.2011, 2008/09/0230, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L14