Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0092

Rechtssatz

Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, so ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A/2015). Dies gilt konsequenterweise auch für eine bloß partielle Änderung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides bezüglich des Bescheidteiles, für welchen das VwG eine Beschwerde als unbegründet abweist (Maßgabebestätigung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L01