Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2017/03/0092
Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, so ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A/2015). Dies gilt konsequenterweise auch für eine bloß partielle Änderung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides bezüglich des Bescheidteiles, für welchen das VwG eine Beschwerde als unbegründet abweist (Maßgabebestätigung).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L01