Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0055

Rechtssatz

Die vorübergehende Einschränkung einer Person in ihrer Bewegungsfreiheit im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung (hier: einer "Zutrittskontrolle") stellt sich regelmäßig bloß als Folge bzw. Begleiterscheinung einer solchen dar und bildet daher in aller Regel keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vergleiche dazu VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041). Die von der Revisionswerberin bekämpfte Anhaltung als auch die an sie gerichtete Aufforderung, ihre Ladung vorzuweisen, sind nicht als selbständige Einzelakte zu qualifizieren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0056

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030055.L03