Verwaltungsgerichtshof
09.03.2018
Ra 2017/03/0055
Die vorübergehende Einschränkung einer Person in ihrer Bewegungsfreiheit im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung (hier: einer "Zutrittskontrolle") stellt sich regelmäßig bloß als Folge bzw. Begleiterscheinung einer solchen dar und bildet daher in aller Regel keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vergleiche dazu VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041). Die von der Revisionswerberin bekämpfte Anhaltung als auch die an sie gerichtete Aufforderung, ihre Ladung vorzuweisen, sind nicht als selbständige Einzelakte zu qualifizieren.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0056
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030055.L03