Verwaltungsgerichtshof
09.03.2018
Ra 2017/03/0055
Nach der Judikatur des VwGH ist primär anhand der maßgebenden Feststellungen des VwG über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; 24.1.2013, 2011/21/0125; 12.4.2005, 2004/01/0277).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0056
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030055.L02