Verwaltungsgerichtshof
09.03.2018
Ra 2017/03/0054
Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu vergleiche dazu u.a. VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293; 10.11.2010, 2010/07/0032).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030054.L02