Verwaltungsgerichtshof
01.09.2017
Ra 2017/03/0051
Aus der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG 1996 ist abzuleiten, dass für die private Jagdausübung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können.