Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0051

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG 1996 ist abzuleiten, dass für die private Jagdausübung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können.