Verwaltungsgerichtshof
01.09.2017
Ra 2017/03/0051
Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG 1996 eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, um diesen "ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten" (ErlRV 1345 BlgNR 25. GP, "Zu Ziffer 4, (Paragraph 17, Absatz 3 a,)"). Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an.