Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0051

Rechtssatz

Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße "Rechtfertigung" vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 vergleiche dazu und zum Folgenden VwGH vom 21. Juni 2017, Ra 2017/03/0050, mwH). Für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung besteht ein behördliches Ermessen (arg: "kann" in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996), das zu handhaben die Verwaltungsbehörde und in einem Fall nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 auch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, mwH).