Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0050

Rechtssatz

Die revisionswerbende Partei erhielt bisher die Berechtigung eingeräumt, acht Stück Vorderschaftrepetierflinten konkret nach Marke und Modell zu erwerben und zu besitzen. Wenn sie diese Bewilligung bislang (unstrittig) lediglich für sechs Stück ausgeschöpft hat, besteht für sie auch auf dem Boden des von ihr geltend gemachten Sammlerinteresses (Interesse an einer vollständigen Waffensammlung) jedenfalls kein überwiegendes privates berechtigtes Interesse am Erwerb bzw am Besitz noch weiterer verbotener Waffen. Die gegenläufige Ansicht würde das in Paragraph 17, WaffG 1996 klar zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse, den Besitz von Waffen wegen deren Gefährlichkeit gering zu halten, in nicht mehr verhältnismäßiger Weise beeinträchtigen vergleiche idS Paragraph 10, WaffG 1996, und VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0049). Vielmehr kann bei der waffenrechtlichen Abwägung der privaten Interessen (hier:) am Erwerb und Besitz von (verbotenen) Waffen gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse ein privates Interesse grundsätzlich dann nicht zum Durchbruch kommen, wenn es der Partei angesichts des gravierenden öffentlichen Interesses vergleiche insbesondere Paragraph 10, WaffG 1996) zuzumuten ist, ihre Interessenslage im Rahmen eines schon eingeräumten Berechtigungsumfanges zu verfolgen vergleiche idZ etwa VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0073, mwH).