Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0046

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 ist dahin zu verstehen, dass (unabhängig von einer den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz 2, leg cit genügenden Rechtfertigung) schon die Ausübung des Schießsportes einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten (weiteren) Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber im Übrigen die Möglichkeit, nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 gegebenenfalls eine (darüber hinausgehende und von Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 unabhängige) Erweiterung der Waffenbesitzkarte (nach entsprechender Rechtfertigung) zu erlangen, aufrecht bleibt. Auch in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl von Schusswaffen kann (wie sich auch aus der Textierung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 ergibt) im Rahmen des nach Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz WaffG gegebenen Ermessens auch für den Schießsport der Besitz einer höheren Anzahl von Waffen bewilligt werden, wenn dafür eine Rechtfertigung besteht. Eine "Exklusivität" der Regelung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 insoweit, als darin die Frage der Ausstellung von Waffenbesitzkarten an Sportschützen abschließend geregelt würde, ist somit zu verneinen vergleiche VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033).