Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0046

Rechtssatz

Die Regelung des Absatz 2 b, des Paragraph 23, WaffG 1996 lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist.

Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 2 b, WaffG 1996 stehen insofern in einem normativen Zusammenhang, als für die Ausübung des Schießsportes im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen auf Grund einer Waffenbesitzkarte im Regelfall nicht mehr als zwei Schusswaffen besessen werden dürfen vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996), während nach dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 nach fünf Jahren für die Ausübung des Schießsportes (unter den in Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 normierten weiteren Voraussetzungen) ein Rechtsanspruch jedenfalls auf fünf Waffen besteht.