Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0031

Rechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn Zeugen über bereits länger zurückliegende Vorfälle unterschiedliche Angaben machen vergleiche dazu VwGH 26.6.1997, 95/11/0117).