Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0031
GRS wie 2010/03/0174 E 21. Oktober 2011 RS 1
Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen.