Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0027

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030027.L04