Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ro 2017/03/0016
Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG verbietet die Diskriminierung unter anderem aus Gründen der nationalen oder ethnischen Herkunft oder des religiösen Bekenntnisses. Eine demnach verpönte Diskriminierung kann sowohl darauf abstellen, dass die diskriminierte Person einer Ethnie, Nation oder Religion angehört, als auch, dass sie einer solchen Ethnie, Nation oder Religion nicht angehört.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030016.J01