Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0016

Rechtssatz

Der EuGH hat eine Prüfung als nicht den Vorgaben des Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL angemessen qualifiziert, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen von Plänen oder Projekten auszuräumen (EuGH vom 24. November 2011, C-404/09, Kommission gg Spanien, Rz 100 ff; vergleiche idZ VwGH vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0036