Verwaltungsgerichtshof
21.06.2017
Ra 2017/03/0016
Der EuGH hat eine Prüfung als nicht den Vorgaben des Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL angemessen qualifiziert, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen von Plänen oder Projekten auszuräumen (EuGH vom 24. November 2011, C-404/09, Kommission gg Spanien, Rz 100 ff; vergleiche idZ VwGH vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0036