Verwaltungsgerichtshof
21.06.2017
Ra 2017/03/0016
Aus der Rechtsprechung des EuGH ist abzuleiten, dass die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkung von Projekten praktisch zur Folge hätte, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (EuGH vom 13. Dezember 2007, C- 418/04, Kommission gg Irland, Rz 245; vergleiche idZ VwGH vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0036