Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0016

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bringt bereits der Wortlaut des Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL zum Ausdruck, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für ein besonderes Schutzgebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat, und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte mit anderen Plänen oder Projekten im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind. Eine solche Prüfung setzt somit voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten (EuGH (Große Kammer) vom 7. September 2004, C-127/02, Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gg Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij, Rz 53 f; vergleiche idZ VwGH vom 2. Mai 2005, 2005/10/0019 (VwSlg 16.618 A/2005)).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0036