Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0016

Rechtssatz

Wenn die revisionswerbende Partei für ihr Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision auf andere fachliche Stellungnahmen, Expertisen bzw Schriftsätze hinweist oder Bezug nimmt, sind solche Verweise nicht geeignet, die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erforderliche gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit zu ersetzen vergleiche etwa VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041, und VwGH vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0095).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0036