Verwaltungsgerichtshof
21.06.2017
Ra 2017/03/0016
Wenn die revisionswerbende Partei für ihr Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision auf andere fachliche Stellungnahmen, Expertisen bzw Schriftsätze hinweist oder Bezug nimmt, sind solche Verweise nicht geeignet, die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erforderliche gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit zu ersetzen vergleiche etwa VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041, und VwGH vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0095).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0036