Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0212 E 24. Jänner 1991 RS 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (Hinweis E 25.9.1965, 827/65, VwSlg 6772 A/1965), wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muß.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0036