Verwaltungsgerichtshof
21.06.2017
Ra 2017/03/0016
Nichtamtliche Sachverständige sind nach Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz AVG zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die Eigenschaft eines Sachverständigen wird bereits durch seine Bestellung und nicht erst durch seine Beeidigung begründet. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG ist die angefochtene Entscheidung eines VwG aber nur dann wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0036