Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0014

Rechtssatz

Bei einer Analyse der einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht die Definition für "waldgefährdende Wildschäden" im Paragraph 49, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 inhaltlich der "Waldverwüstung" nach Paragraph 16, ForstG 1975. Die Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 stellt auf die "flächenhafte Gefährdung des Bewuchses" durch jagdbare Tiere ab, ähnlich wie Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, ForstG 1975 dem Begriff der Waldverwüstung die flächenhafte Gefährdung des Bewuchses definitionsmäßig zurechnet. Die in Litera a bis Litera d, des Paragraph 49, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 aufgezählten Phänomene, die der Begriff der waldgefährdenden Wildschäden alternativ voraussetzt, laufen wiederum insgesamt auf die Gefährdung des Bewuchses des Waldes hinaus. In den Gesetzesmaterialien aus dem Jahr 2008 (71. Beilage im Jahr 2008 des römisch 28 . Vorarlberger Landtages, S. 20) wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren betreffend die im Paragraph 49, Vlbg JagdG 1988 genannten waldgefährdenden Wildschäden im Sinn der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, des ForstG 1975 dem Vorstand der für Forstangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ein Antragsrecht und Parteistellung zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L14