Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0014
Ausgehend vom festgestellten untragbaren Schaden iSd Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 haben sich die im fraglichen Gebiet für die Wildfütterung situierten Futterplätze offensichtlich als nicht geeignet erwiesen, diesen Schaden zu vermeiden. Das VwG traf somit die Verpflichtung, die in Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 für einen solchen Fall als einzig geeignete Maßnahme ausdrücklich normierte Untersagung der Wildfütterung anzuordnen, weshalb dem Gericht eine Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen gar nicht offen stand. Ungeachet dessen besteht gerade angesichts der Qualifikation des im gegenständlichen Revierteil vorhandenen Waldbestands großteils als Schutzwald im Sinne des ForstG 1975 insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten verwaltungspolizeilichen Mittel der Untersagung der Wildfütterung und dem damit angestrebten Erfolg der Vermeidung von untragbaren Schäden iSd Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988, weshalb die verwaltungspolizeiliche Maßnahme im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099) und Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, SPG).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L13