Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0014
Wenn Paragraph 41, Absatz 3, Vlbg JagdG 1988 "waldgefährdende Wildschäden (Paragraph 49, Absatz 4,)" als Beispiel für "untragbare Schäden" nennt, bedeutet das nicht, dass sich "untragbare Schäden" iSd Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 in "waldgefährdenden Wildschäden" erschöpfen. Vielmehr kann daraus (auch vor dem Hintergrund des Paragraph 41, Absatz 3, Vlbg JagdG 1988, wo die Voraussetzungen für die Erteilung der verwaltungspolizeilichen Maßnahme des Abschussauftrages normiert werden) abgeleitet werden, dass "untragbare Schäden" nicht bloß die massivste Schadensart der waldgefährdenden Wildschäden iS einer durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdung des Bewuchses vergleiche Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975) erfassen, sondern auch andere Schäden, wenn sie als nicht mehr tragbar erscheinen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L12