Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0014
Paragraph 43, Absatz 2, erster und zweiter Satz Vlbg JagdG 1988 lassen die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Wildfütterung nur dann zum Tragen kommen, soweit die Fütterung zur Vermeidung untragbarer Schäden notwendig ist. Die im dritten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 normierte behördliche Untersagungsverpflichtung stellt dabei die (wiederum aus verwaltungspolizeilicher Perspektive, nämlich der Abwehr von Wildschäden) behördlich wahrzunehmende Schranke gegenüber der Wildfütterung dar.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L10