Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0014
Zu der in ihren hier wesentlichen Teilen schon in der Stammfassung des Vlbg JagdG 1988 aus dem Jahr 1988 vorhandenen Rechtsvorschrift des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 wird in den Gesetzesmaterialien erklärt, dass das Wild nur zur Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot gefüttert werden darf, damit keine untragbaren Schäden entstünden. Der Wildbestand müsse aber auf einem solchen Stand gehalten werden, dass das Wild während der übrigen Zeiten des Jahres seinen Nahrungsbedarf durch das natürliche Äsungsangebot decken kann, ohne untragbare Schäden zu verursachen. Werde Wild gefüttert, ohne dass es im Sinn dieser Bestimmung erforderlich sei, so habe die Behörde die Fütterung zu untersagen (3. Beilage im Jahr 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch vierzehn. Vorarlberger Landtages, S. 44 f). In den Gesetzesmaterialien zur Novelle zum Jagdgesetz Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2008, wird mit Bezug auf diese Bestimmung u.a. ausgeführt, dass dann, wenn die Fütterung zur Vermeidung von untragbaren Schäden nicht notwendig sei, die Behörde die Wildfütterung untersagen müsse vergleiche 71. Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten des römisch 28 . Vorarlberger Landtages, S. 20 f).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L08