Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0014

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 11. Jänner 1963, K II-2/62 (VfSlg. 4348 aus 1963,), gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht. In diesem Erkenntnis hat der VfGH auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG zuzuzählen sind vergleiche auch VfGH 3.12.1984, G 81/84, G 82/84 (VfSlg. 10.292 aus 1984,); vergleiche VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG getroffene Regelung über die Wildfütterung in Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988. Diese Bestimmung steht systematisch und inhaltlich im Zusammenhang mit der Anordnung des Paragraph 43, Absatz eins, Vlbg JagdG 1988 an den Jagdnutzungsberechtigten, alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands- und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L07