Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein - wie behauptet - für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L05