Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0014
Sachverständige sind bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Artikel 20, Absatz eins, B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation vergleiche etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003, mwH). Der VwGH hat schon wiederholt festgehalten, dass Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich sind und eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Artikel 20, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag vergleiche etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0248, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L04