Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0014
Das VwG hat auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L02