Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0014

Rechtssatz

Das VwG hat auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L02