Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0014
Angesichts des mit der Wendung "Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist" beginnenden Teiles der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 (samt dem dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "untragbare Schäden") kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist vergleiche dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0029, mwH). In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben, es bleibt kein Raum dafür, die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des VwG für unzulässig zu erklären.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L01