Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0010

Rechtssatz

Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als unzulässig, war die (mangels Revisionslegitimation unzulässige) Revision vom VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG tritt vergleiche VwGH vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108, 0109, mwH).