Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0007

Rechtssatz

Sowohl Werbung nach Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF-G 2001 als auch Werbung nach Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera b, ORF-G 2001 (dazu zählt etwa Werbung für eine politische Partei oder weltanschauliche Werbung) sind in die Werbelimits einzubeziehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0035