Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0039 B 27. November 2014 RS 10

Stammrechtssatz

Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist (Hinweis B vom 3. April 1998, 98/19/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030003.L02