Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0003

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung des aufrechten Bestandes von Ländenrechten - Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen vergleiche etwa VwGH vom 31. Juli 2015, Ra 2015/03/0058). Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Erwägungen bezüglich des festgestellten Sachverhalts im Zusammenhalt mit der diesem zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht etwa von vorn herein als unzutreffend oder als unschlüssig zu erkennen, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit derartige Erwägungen im ordentlichen Verfahren zu prüfen ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 29. Oktober 2013, AW 2013/03/0011). Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene rechtliche Beurteilung.