Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0223

Rechtssatz

Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG vergleiche VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020223.L01