Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0217

Rechtssatz

Eine Verletzung des Fußgängers ist kein Tatbestandselement des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 und somit für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Durch die Anführung dieses (überflüssigen) Elementes im Spruch des Straferkenntnisses konnte der Revisionswerber in keinem Recht verletzt werden.