Verwaltungsgerichtshof
13.11.2017
Ra 2017/02/0217
Eine Verletzung des Fußgängers ist kein Tatbestandselement des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 und somit für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Durch die Anführung dieses (überflüssigen) Elementes im Spruch des Straferkenntnisses konnte der Revisionswerber in keinem Recht verletzt werden.