Verwaltungsgerichtshof
13.11.2017
Ra 2017/02/0217
Der Revisionswerber hat es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Er hat somit auch die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/17/0267).