Die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung (vgl. E 16. September 2011, 2010/02/0245).Die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung vergleiche E 16. September 2011, 2010/02/0245).