Verwaltungsgerichtshof
12.10.2018
Ra 2017/02/0147
GRS wie 95/03/0175 E 11. Oktober 1995 RS 3
Bei Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodaß eine solche nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0279; E 4.2.1994, 93/02//0078). Mit dem bloß allgemeinen Vorbringen, das Aufsuchen von Parkgaragen in der Umgebung sei auf Grund der Entfernung, der hohen Kosten und des Umstandes, daß in den Parkgaragen häufig keine Plätze frei sind, nicht zumutbar, vermag das Vorliegen eines erheblichen wirschaftlichen Interesses im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht aufgezeigt zu werden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020147.L03