Verwaltungsgerichtshof
27.11.2018
Ra 2017/02/0141
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen vergleiche VwGH 15.9.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268; VwGH 6.3.2013, 2013/04/0022).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020141.L06